Eintragung von Felgen durch den TÜV nach §19.3 StVZO

Auszug aus der StVZO

§19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. 4Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. 5Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2. für diese Teile eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

4. für diese Teile

a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einem entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. nichtamtlich“ Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__19.html



Diagonalreifen – Reifenkennzeichnung D oder „-„

Was sind Diagonalreifen? Wie sind Diagoalreifen gekennzeichnet?

Diagonalreifen sind eine bestimmte Reifenbauart, bei der die Kordfäden in einem deutlich kleineren Winkel als 90 Grad diagonal von Wulst zu Wulst verlaufen. Für Diagonalreifen ist nach den ECE-Regelungen entweder keine Kennzeichnung oder der Buchstabe D zugeordnet. Im Falle von „keiner“ Kennzeichnung wird ein Bindestrich verwendet.

Ein Beispiel für die Kennzeichnung (Motorradreifen):

120/70 17 M/C 58V oder 120/70 D 17 M/C 58V

Diagonalreifen Fadenwinkel Aufbau Diagonalreifen ReifenBei einem Diagonalreifen besteht die Karkasse (Unterbau) des Reifens aus diagonal – also schräg zur Fahrtrichtung – verlaufenden Kordfäden. Diese verlaufen in einem bestimmten Winkel und kreuzen sich. Dieser bestimmte Winkel heisst Fadenwinkel und verleiht dem Reifen zudem bestimmte Eigenschaften.

Die Abbildung links stellt den Verlauf der Kordfäden (Fadenwinkel) vereinfacht dar (Klicken zum vergrößern).

Im PKW- Bereich werden Diagonalreifen kaum noch verwendet. Sie wurden durch Radialreifen abgelöst. Im Bereich Motorradreifen und bei Flurförderfahrzeugen (Gabelstapler) sind sie jedoch häufig anzutreffen. Die Mischung von Diagonalreifen und Radialreifen am Fahrzeug ist verboten.

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Indirekte Reifendruckkontroll-Systeme

Bei indirekten Reifendruckkontrollsystemen wird der Luftdruckverlust über die Rotationsgeschwindigkeit der Räder ermittelt. Da sich bei sinkendem Luftdruck auch der Abrollumfang ändert, hat das Einfluss auf die Raddrehzahl. Das wird mit den ABS-Sensoren an den Rädern genau ermittelt. Ein Druckverlust wird dann über ein optisches und/oder akustisches Warnsignal angezeigt.

 

Indirekte Luftdruckkontrollsysteme sind z.B.:

  • Dunlop WarnAir-System
  • RDC – Reifen Druck Control (BMW – direkt und indirekt)

Reifendruck-Überwachungssysteme

Ein Reifendruckkontrollsystem dient der Anzeige des Reifendrucks z.B. über den Bordcomputer. Reifen mit Notlaufeigenschaften dürfen nur mit einem Luftdruck- kontrollsystem verbaut werden.

Mann unterscheidet zwei Systeme:

Herkömmliche Rad-Reifensysteme können natürlich auch mit einem Luftdruckkontrollsystem ausgestattet sein bzw. nachgerüstet werden.

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Gesetzliche Mindestprofiltiefe Reifen

Die gesetzliche Mindestprofiltiefe

sommerreifenprofil-reifen.jpgDie gesetzliche Mindestprofiltiefe für Autoreifen sowie Motorradreifen beträgt 1,6 mm im Hauptprofil. Das ist jedoch sehr wenig, die Gefahr von Aquaplaning ist sehr hoch. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträdern genügt dem Gesetzgeber eine Mindestprofiltiefe von mindestens 1mm, was ebenfalls bedenklich wenig ist.

Die empfohlene Mindestprofiltiefe

Bei der empfohlenen Mindestprofiltiefe wird zwischen Winterreifen und Sommerreifen unterschieden. Sommerreifen sollten noch eine Profiltiefe von Mindestens 3 mm besitzen, Winterreifen sogar 4 mm. Bei Moppedreifen sollten noch 2 mm Profil vorhanden sein.

Beim Fahren mit geringer Profiltiefe, selbst noch über dem gesetzlichen Mindestwert, kann dies zu einem Verlust oder Einschränkung des Versicherungsschutzes führen. Dazu existieren verschiedene Gerichtsurteile.

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ABS Anti-Blockier-System

ABS = Anti-Blockier-System

Das ABS ist eine elektronische Regeleinrichtung die beim Bremsen das Blockieren der Räder automatisch verhindert. Das Fahrzeug bleibt dadurch lenkbar, z.B. ein Aus- weichen ist so bei voll durchgetretener Bremse möglich.

Die gesetzliche Abkürzung lautet ABV (= Automatischer Blockier Verhinderer).



Aquaplaning (Aufschwimmen; Wasserglätte)

Aquaplaning (engl. = Wasserglätte) ist die Bezeichnung für die Unterbrechung des Kontaktes zwischen Reifen und Fahrbahn bei hoher Geschwindigkeit aufgrund eines dünnen Wasserfilms. Aquaplaning führt zum Verlust der für das Spurhalten, Lenken, Bremsen und Beschleunigen benötigten Reibung. Je geringer die Reifen-Profiltiefe, desto weniger Wasser kann er verdrängen. Somit steigt die Gefahr von Aquaplaning.

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Adhäsion Fahrbahn und Reifen

Adhäsion ist die Anhangskraft, die bei enger Berührung verschiedener Stoffe (Fahrbahn und Reifen) eine Oberflächenhaftung erzeugt. (adhaerere, lat. = anhaften)

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Blow Out Reifen

Blow out ist der plötzliche, totale Luftdruckverlust eines schlauchlosen Reifens.
(blow out, engl. = Ausstoß (von Gasen unter Druck))

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