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Wuchten von Rädern

Beim wuchten von Rädern bzw. Felgen und Reifen werden  Gewichte an der Felge angebracht um ungleiche Massenverteilungen auszugleichen. Die ungleichen Masseverteilungen liegen sowohl beim Reifen als auch bei sehr guten Felgen vor. Erst durch das exakte Anbringen der Gewichte ist der Rundlauf des Rades gewährleistet. Sind Reifen und Felgen schlecht ausgewuchtet oder es ging ein Gewicht verloren, macht sich das durch zittern / vibrieren im Lenkrad bemerkbar. Zudem werden die Achse, die Radaufhängungen u.s.w. belastet. Auch der Verschleiß der Reifen nimmt zu.

Wenn Reifen und Felgen auf einer ordentlichen Radauswuchtmaschine gewuchtet worden sind, haben die Räder keine statische und auch keine dynamische Unwucht mehr.



Dichtmittel Reifen – Reifendichtmittel – Reifenpannenset

Dichtmittel sind Mittel zur Notreparatur von Reifen.

reifendichtmittel-12v-kompressor-opel-reifen.jpgI. d. R. wird ein weißer, flüssiger Kunststoff in den Reifen gefüllt, die Flüssigkeit verschließt die Beschädigung, härtet aus und bleibt jedoch flexibel. Mit Hilfe eines 12 V- Kompressors wird der Reifen wieder befüllt. Ein Reifen-Dichtmittel kann anstelle eines Reserverades im Fahrzeug mitgeführt werden. Jedoch sind weder Dichtmittel noch ein Ersatzrad vorgeschrieben. Die Haltbarkeit ist nur begrenzt, deshalb das Dichtmittel bitte rechtzeitig austauschen! Bei Dichtmitteln aus dem Zubehör ist die maximal zulässige Reifengröße zu beachten. Ein mit Dichtmittel reparierter Reifen ist nur eine Notlösung und muss ausgetauscht werden!

Bei der Anwendung sind immer die Herstellerangaben zu beachten! Folgende Angaben sind also nur Anhalt:

Dichtmittel darf nicht angewendet werden bei:

  • Stichverletzungen größer als 4 mm
  • Beschädigungen durch Fahren mit zu geringem oder gar ohne Luftdruck
  • Beschädigung der Reifenwand bzw. Reifenflanke
  • Temperaturen unter – 20 Grad Celsius

reifendichtmitel-tms-reifen.jpgAnwendung Reifen-Dichtmittel (hier am Beispiel TMS von VW):

  • Fremdkörper (Nagel, Schraube, etc.) im Reifen stecken lassen
  • Flasche gut schütteln
  • beiliegenden Einfüllschlauch aufstecken, die Verschlussfolie wird dabei durchstoßen
  • Ventilkappe am Reifenventil entfernen und mit dem beiliegendem Ventileinsatzdreher den Ventileinsatz herausschrauben und auf sauberem Untergrund ablegen
  • Verschlußstopfen vom Einfüllschlauch entfernen und den Schlauch auf das Reifenventil aufstecken
  • Flasche nach oben halten und den gesamten Flascheninhalt in den Reifen einfüllen
  • Schlauch abziehen und den Ventileinsatz wieder fest aufschrauben
  • Reifenfüllschlauch des Kompressors auf das Ventil schrauben
  • 12 V-Anschluss-Stecker in den Zigarettenanzünder oder eine 12 V– Steckdose im Fahrzeug einführen
  • Reifen auf 2 – 2,5 bar aufpumpen (Manometer beachten)
  • Kompressor max. 6 min betreiben – es besteht Überhitzungsgefahr
  • wird der Luftdruck nicht erreicht, 10 m vor und zurück fahren, damit sich das Reifen-Dichtmittel verteilen kann, alternativ Fahrzeug mit einem Wagenheber anheben und das Rad / die Felge drehen – danach erneut versuchen aufzupumpen
  • wird der Druck nicht erreicht kann das Reifen-Dichtmittel nicht mehr helfen, der Reifen ist zu stark beschädigt
  • beiliegenden Aufkleber zur Beachtung der Höchstgeschwindigkeit und Warnung im Sichtbereich des Fahrers anbringen
  • Fahrt unverzüglich fortsetzen – Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
  • nach 10 min Fahrt Luftdruck erneut prüfen – ist der Druck unter 1,3 bar gesunken darf nicht weitergefahren werden, der Reifen ist zu stark beschädigt und es besteht Unfallgefahr
  • ist der Druck über 1,3 bar wieder auf Herstellervorgabe auffüllen und Fahrt mit maximal 80 km/h zur nächsten Werkstatt fortsetzen

reifendichtmittel-reifen-opel-gm.jpgBei anderen Systemen (z.B. GM, Opel) besitzt die Flasche mit dem Reifen-Dichtmittel zwei Anschlüsse. Der Füllschlauch wird mit dem Ventil verbunden und der 12 V- Kompressor wird ebenfalls an die Flasche mit dem Dichtmittel angeschlossen.
Das Dichtmittel wird also mit der Druckluft des Kompressors eingefüllt. Ansonsten erfolgt die Anwendung sinngemäß wie beim TMS. Aber auch hier gilt: Immer die Herstellerangaben beachten.

 

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Auswuchten von Rädern bzw. Reifen und Felgen

Auswuchten ist das Anbringen von Gewichten an der Felge, um den Rundlauf des Rades zu gewährleisten. Schlecht ausgewuchtete Räder beanspruchen Reifen, Radlager und Radaufhängung übermäßig und führen zu erhöhtem Reifenverschleiß.

Das Auswuchten muss nach jeder Reifenmontage durchgeführt werden. Dabei wird die Unwucht beseitigt. Eine Unwucht entsteht bei ungleicher Werkstoffverteilung des Rades und führt durch die Zentrifugalkräfte zu einem unrunden Lauf. Bei hohen Geschwindigkeiten macht sich das zunächst über ein Flattern bzw. Zittern oder auch Vibrieren des Lenkrades bemerkbar. Eine 10 g – Unwucht am Rad wirkt durch die Fliehkraft im Fahrbetrieb bei 100 km/h schon wie 2,5 kg.

Man unterscheidet zwischen statischer und dynamischer Unwucht.

Ein auf einer Radauswuchtmaschine gewuchtetes Rad hat keine statische und auch keine dynamische Unwucht mehr.

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Reserverad – Reservereifen

Das Reserverad ist das Ersatzrad, dass für den Fall einer Panne bzw. eines Plattens im Fahrzeug mitgeführt werden kann. Es gibt vollwertige Reserveräder und Noträder.

Es gibt verschiedene Pannensysteme, um im Fall der Fälle eine Weiterfahrt zu ermöglichen. Eine davon, dass Reserverad, gibt es als vollwertiges Rad oder als schmales Notrad. Ein Notrad ist sehr schmal ausgeführt. Bei Notreifen des Typ´s „T“ sind wesentlich höhere Reifenluftdrücke notwendig als bei herkömmlichen und verstärkten Reifen. Noträder sind sowohl in der Höchstgeschwindigkeit (meist 80 km/h) als auch in der Reichweite nur begrenzt einsetzbar. Dafür sind sie relativ klein und leicht.
Vollwertige Reserveräder ermöglichen eine nahezu uneingeschränkte Weiterfahrt, sind aber im Verhältnis gesehen schwer und platzraubend und werden deshalb immer seltener. Ein Reserverad oder anderes Pannensystem mitzuführen, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Um bei einer Reifenpanne wieder mobil zu werden, hier ein paar Ratschläge, wie man sich auf einen Plattfuß vorbereiten kann:

  • regelmäßige Sichtkontrolle und Überprüfung des Reifenluftdrucks, beim Reserverad ca. 0,5 bar über der Herstellervorgabe auffüllen
  • ungenutzte Reservereifen nach spätestens 6 Jahren erneuern (Alterung)
  • Wagenheber und Werkzeug mindestens jährlich auf Zustand und Funktion überprüfen
  • bei Alufelgen werden meistens andere Radschrauben (oder auch Radbolzen bzw. Radmuttern) verwendet, die richtigen Schrauben für das Reserverad sollten also mitgeführt werden
  • bei Felgenschlössern sollte auch der richtige Aufsatz für die Diebstahlsicherung im Auto liegen (auch auffindbar – das Ding ist recht klein)
  • bei einer Montage des Ersatzrades unter dem Fahrzeug sollte die Mechanik der Befestigung regelmäßig gefettet und bewegt werden, da diese sonst bis zur Unbeweglichkeit rosten könnten
  • ein Paar Arbeitshandschuhe im Fahrzeug können auch nicht schaden
  • den Radwechsel einmal in Ruhe „auf dem Hof“ zu üben ist keine schlechte Idee

Ein laufrichtungsgebundener Reifen eignet sich nicht als Reserverad, da er für links oder rechts montiert ist. Die Chance steht also 50 zu 50.

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Lenkradzittern – Lenkradflattern – vibrieren

Lenkradzittern / Lenkradflattern: Ein insbesondere bei hohen oder nur bestimmten Geschwindigkeiten auftretendes Vibrieren, Flattern oder auch Zittern des Lenkrads kann von nicht oder schlecht ausgewuchteten Rädern herrühren. Es ist auch möglich, dass ein Gewicht verloren gegangen ist. Im Zweifelsfall sollte man die Räder auswuchten lassen und einen Reifen-Fachmann zu Rate ziehen. So können evt. teuere Folge- schäden vermieden werden. Auch Rost zwischen Rad und Radnabe kann zu Vibrationen führen. Deshalb sollten die Auflageflächen der Felge und Radnabe gut entrostet werden.

Tritt das Symptom nur beim Bremsen auf, ist auch dort die Ursache zu suchen, Wahrscheinlich liegt dann ein Scheibenschlag vor, der oftmals mit einem pulsierenden Bremspedal verbunden ist.

 



    Sommerreifen – Sommerbereifung

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    Sommerreifen sind speziell für den Einsatz bei wärmeren Temperaturen, auch bei sehr hohen, ausgelegt. Profil und Gummimischung sind genau abgestimmt und angepasst. Doch bei sinkender Temperatur verhärtet das Profil, der Grip lässt nach. Bereits ab + 7 Grad hat der Winterreifen Vorteile. Deshalb wird die Nutzung von Sommerreifen und Winterreifen empfohlen.

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    Im Online Pneu Lexikon finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Reifen, Räder und Felgen.



    ECE-Kennzeichnung, E-Kennzeichnung, ECE-Prüfzeichen bei Reifen

    ece-e1-deutschland-reifen.jpgECE bedeutet „Economic Commission for Europe“. Übersetzt ist es die Bezeichnung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen.

    Die Ziffer, welche hinter dem „E“ steht, sagt aus, in welchem Land die Prüfung bzw. die Genehmigung durchgeführt wurde.

    Die ECE-Kennzeichnung auf der Reifenflanke ist in Europa seit dem 01.10.1998 Pflicht. Es gelten die verschiedenen ECE-Normen für die Beschaffenheit, Kennzeichnung und das Prüfverfahren der Reifen.

    ECE- Normen (einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Luftreifen/ Rädern):

    • ECE R 30 = PKW (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
    • ECE R 54 = NKW (Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)
    • ECE R 75 = Motorräder (Krafträder und Mopeds)
    • ECE R 108 = Runderneuerte Reifen (für (Kfz und Anhänger)
    • ECE R 109 = Runderneuerte Reifen (Nfz und ihre Anhänger)
    • ECE R 117 = Reifenrollgeräusche
    • ECE R 124 = Nachrüsträder

    Es dürfen keine Reifen montiert werden, die nach dem 01.10.98 hergestellt worden sind und kein ECE-Prüfzeichen besitzen. Mit solchen Reifen würde man auch keinen TÜV (HU = Hauptuntersuchung) mehr bekommen.

    Allgemeines zur ECE

    Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge

    Wer mit seinem Kraftfahrzeug in einen anderen Staat fährt oder sein Fahrzeug dort kaufen oder dorthin verkaufen möchte, erwartet, dass möglichst wenig Hemmnisse und Formalitäten zu bewältigen sind. Andererseits haben alle Staaten ein Interesse daran, dass auf ihren Straßen sichere und die Umwelt immer weniger belastende Fahrzeuge mit vergleichbarem Erscheinungsbild (blendfreie Scheinwerfer usw.) fahren.

    Seit Ende der 50er Jahre werden auf internationaler Ebene die technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge harmonisiert, um Schranken im Handel mit Kraftfahrzeugen und mit Zubehörteilen zum Nutzen der Verbraucher abzubauen. Grundlage ist ein am 20. März 1958 im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE) geschlossenes und mit Wirkung vom 16. Oktober 1995 geändertes Übereinkommen. Dem Übereinkommen gehören zurzeit 47 Vertragsparteien an.

    Das Übereinkommen ermöglicht den Erlass einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, Teilen und Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen sowie die gegenseitige Anerkennung der auf dieser Grundlage erteilten Genehmigung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert ECE-Regelungen verabschiedet. Die meisten dieser ECE-Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Die Regelungen erfassen die meisten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp in jeder der Vertragsparteien von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und durch die Vertragsparteien in nationales Recht übernommen.

    Übereinkommen

    Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998).

    Vertragsparteien

    An jedem Fahrzeug, Bauteil bzw. Ausrüstungsgegenstand ist ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das u.a. aus einem Kreis besteht, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat:

    E1 für Deutschland, E2 für Frankreich, E3 für Italien, E4 für die Niederlande, E5 für Schweden, E6 für Belgien, E7 für Ungarn, E8 für die Tschechische Republik, E9 für Spanien, E10 für Serbien, E11 für das Vereinigte Königreich, E12 für Österreich, E13 für Luxemburg, E14 für die Schweiz, E15 (-), E16 für Norwegen, E17 für Finnland, E18 für Dänemark, E19 für Rumänien, E20 für Polen, E21 für Portugal, E22 für die Russische Föderation, E23 für Griechenland, E24 für Irland, E25 für Kroatien, E26 für Slowenien, E27 für die Slowakei, E28 für Weißrussland, E29 für Estland, E30 (-), E31 für Bosnien und Herzegowina, E32 für Lettland, E33 (-), E34 für Bulgarien, E35 (-), E36 für Litauen, E37 für die Türkei, E38 (-), E39 für Aserbaidschan, E40 für die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, E41 (-), E42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), E43 für Japan, E44 (-), E45 für Australien, E46 für die Ukraine, E47 für die Republik Südafrika, E48 für Neuseeland, E49 für Zypern, E50 für Malta, E51 für die Republik Korea, E52 für Malaysia, E53 für Thailand, E54 und E55 (-) und E56 für Montenegro. Die nachfolgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

    Nationales Recht

    Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dem Übereinkommen jeweils als Anhang beigefügt werden, können entsprechend dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Geänderten Übereinkommen von 1958 (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von Deutschland angenommen werden.

    Zu den von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dann auch in Deutschland gelten, bedarf es gemäß Artikel 300 Absatz 7 EG-Vertrag vom 2. Oktober 1997 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 (bei neuen Regelungen) und Artikel 1 Absatz 7 (bei bestehenden Regelungen) des Geänderten Übereinkommens von 1958 keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen bzw. Änderungen von Regelungen in innerstaatliches, d. h. in deutsches Recht übernommen werden. In diesen Fällen erfolgt eine Bekanntmachung einer deutschsprachigen Fassung im Verkehrsblatt (VkBl.), dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

    Regelungen und Änderungen von Regelungen, die nicht von der Europäischen Gemeinschaft aber von Deutschland angenommen wurden, werden auf Grundlage eines Vertragsgesetzes (siehe PDF-Datei „Vertragsgesetz“) auf dem Verordnungswege in deutsches Recht übernommen und im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemacht.

    Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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