ECE bedeutet „Economic Commission for Europe“. Übersetzt ist es die Bezeichnung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen.
Die Ziffer, welche hinter dem „E“ steht, sagt aus, in welchem Land die Prüfung bzw. die Genehmigung durchgeführt wurde.
Die ECE-Kennzeichnung auf der Reifenflanke ist in Europa seit dem 01.10.1998 Pflicht. Es gelten die verschiedenen ECE-Normen für die Beschaffenheit, Kennzeichnung und das Prüfverfahren der Reifen.
ECE- Normen (einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Luftreifen/ Rädern):
- ECE R 30 = PKW (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
- ECE R 54 = NKW (Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)
- ECE R 75 = Motorräder (Krafträder und Mopeds)
- ECE R 108 = Runderneuerte Reifen (für (Kfz und Anhänger)
- ECE R 109 = Runderneuerte Reifen (Nfz und ihre Anhänger)
- ECE R 117 = Reifenrollgeräusche
- ECE R 124 = Nachrüsträder
Es dürfen keine Reifen montiert werden, die nach dem 01.10.98 hergestellt worden sind und kein ECE-Prüfzeichen besitzen. Mit solchen Reifen würde man auch keinen TÜV (HU = Hauptuntersuchung) mehr bekommen.
Allgemeines zur ECE
Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge
Wer mit seinem Kraftfahrzeug in einen anderen Staat fährt oder sein Fahrzeug dort kaufen oder dorthin verkaufen möchte, erwartet, dass möglichst wenig Hemmnisse und Formalitäten zu bewältigen sind. Andererseits haben alle Staaten ein Interesse daran, dass auf ihren Straßen sichere und die Umwelt immer weniger belastende Fahrzeuge mit vergleichbarem Erscheinungsbild (blendfreie Scheinwerfer usw.) fahren.
Seit Ende der 50er Jahre werden auf internationaler Ebene die technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge harmonisiert, um Schranken im Handel mit Kraftfahrzeugen und mit Zubehörteilen zum Nutzen der Verbraucher abzubauen. Grundlage ist ein am 20. März 1958 im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE) geschlossenes und mit Wirkung vom 16. Oktober 1995 geändertes Übereinkommen. Dem Übereinkommen gehören zurzeit 47 Vertragsparteien an.
Das Übereinkommen ermöglicht den Erlass einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, Teilen und Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen sowie die gegenseitige Anerkennung der auf dieser Grundlage erteilten Genehmigung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert ECE-Regelungen verabschiedet. Die meisten dieser ECE-Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Die Regelungen erfassen die meisten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp in jeder der Vertragsparteien von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und durch die Vertragsparteien in nationales Recht übernommen.
Übereinkommen
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998).
Vertragsparteien
An jedem Fahrzeug, Bauteil bzw. Ausrüstungsgegenstand ist ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das u.a. aus einem Kreis besteht, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat:
E1 für Deutschland, E2 für Frankreich, E3 für Italien, E4 für die Niederlande, E5 für Schweden, E6 für Belgien, E7 für Ungarn, E8 für die Tschechische Republik, E9 für Spanien, E10 für Serbien, E11 für das Vereinigte Königreich, E12 für Österreich, E13 für Luxemburg, E14 für die Schweiz, E15 (-), E16 für Norwegen, E17 für Finnland, E18 für Dänemark, E19 für Rumänien, E20 für Polen, E21 für Portugal, E22 für die Russische Föderation, E23 für Griechenland, E24 für Irland, E25 für Kroatien, E26 für Slowenien, E27 für die Slowakei, E28 für Weißrussland, E29 für Estland, E30 (-), E31 für Bosnien und Herzegowina, E32 für Lettland, E33 (-), E34 für Bulgarien, E35 (-), E36 für Litauen, E37 für die Türkei, E38 (-), E39 für Aserbaidschan, E40 für die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, E41 (-), E42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), E43 für Japan, E44 (-), E45 für Australien, E46 für die Ukraine, E47 für die Republik Südafrika, E48 für Neuseeland, E49 für Zypern, E50 für Malta, E51 für die Republik Korea, E52 für Malaysia, E53 für Thailand, E54 und E55 (-) und E56 für Montenegro. Die nachfolgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
Nationales Recht
Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dem Übereinkommen jeweils als Anhang beigefügt werden, können entsprechend dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Geänderten Übereinkommen von 1958 (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von Deutschland angenommen werden.
Zu den von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dann auch in Deutschland gelten, bedarf es gemäß Artikel 300 Absatz 7 EG-Vertrag vom 2. Oktober 1997 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 (bei neuen Regelungen) und Artikel 1 Absatz 7 (bei bestehenden Regelungen) des Geänderten Übereinkommens von 1958 keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen bzw. Änderungen von Regelungen in innerstaatliches, d. h. in deutsches Recht übernommen werden. In diesen Fällen erfolgt eine Bekanntmachung einer deutschsprachigen Fassung im Verkehrsblatt (VkBl.), dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Regelungen und Änderungen von Regelungen, die nicht von der Europäischen Gemeinschaft aber von Deutschland angenommen wurden, werden auf Grundlage eines Vertragsgesetzes (siehe PDF-Datei „Vertragsgesetz“) auf dem Verordnungswege in deutsches Recht übernommen und im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemacht.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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