Datum Reifenherstellung – Reifenalter – DOT Nummer

Das Datum der Reifenherstellung muss gemäß ECE-Normen und § 36 StVZO dauerhaft auf dem Reifen angebracht sein. Dies geschieht verschlüsselt über die so genannte DOT- Nummer bzw. DOT Kennzeichnung.

Die DOT-Nummer ist eine heute vier- (früher dreistellige) Zahl, die das Datum der Reifenherstellung angibt.
DOT- bedeutet „Department of Transportation“ (US-Verkehrsministerium).

DOT Nummer - Datum Reifenherstellung Zahlen Buchstaben

DOT Kennzeichnung auf der Seitenwand

Zuerst kommt die Kennzeichnung DOT gefolgt von einer Buchstaben- Zahlen- kombination (das ist die Zulassungsnummer des US-Verkehrsministeriums). Danach folgen 4 Ziffern (seit 2000 sind es 4, davor waren es 3 Ziffern). Die ersten beiden Ziffern stehen für die Kalenderwoche, die letzten beiden Ziffern für das Herstellungsjahr.

Ein Beispiel: DOT GFJ 988 0211 bedeutet, dass der Reifen in der 2. Kalenderwoche des Jahres 2011 hergestellt worden ist. Die Zahlen und Buchstaben davor sind die Zulassungsnummer des DOT (Department of Transportation)

Die vollständige DOT Kennzeichnung befindet sich in der Regel nur auf einer Reifenseite. Die Kennzeichnung DOT mit der Zulassungsnummer ist zwar i.d.R. auf beiden Seiten, jedoch einmal ohne das Datum der Reifenherstellung. Das bedeutet, die Kennzeichnung ist möglicherweise auf der Fahrzeuginnenseite. Dass macht das Ablesen schon etwas schwieriger. Bei montierten laufrichtungsgebundenen Reifen (z.B. V-Profil) ist somit das Herstellungsjahr 2x auf Fahrzeuginnen- und 2x auf der Fahrzeugaußenseite. Bei asymmetrischen Profilen ist es möglich, dass sich die vollständige DOT Kennzeichnung nur auf der Innen- oder Außenseite befindet.

Datum der Reifenherstellung (DOT Nummer) Zeitraum und Kennzeichnung:

  • 2000 – heute: die letzten vier Ziffern, ohne ein Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 0208 – 2 Woche 2008
  • 1990 bis 1999: die letzten drei Ziffern, mit einem Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 269 – 26 Woche 1999
  • 1980 bis 1989: die letzten drei Ziffern, ohne ein Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 327 – 32 Woche 1987

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Herstellungsdatum Reifen (DOT Nummer)

Das Reifen-Herstellungsdatum muss gemäß ECE-Normen und § 36 StVZO dauerhaft auf dem Reifen angebracht sein. Dies geschieht verschlüsselt über die so genannte DOT- Nummer bzw. DOT Kennzeichnung.

Die DOT-Nummer ist eine heute vier- (früher dreistellige) Zahl, die das Reifen- Herstellungsdatum angibt. DOT- bedeutet „Department of Transportation“ (US-Verkehrsministerium).

DOT Nummer - Datum Reifenherstellung Zahlen Buchstaben

Herstellungsdatum Reifen - DOT Nummer

Die DOT Kennzeichnung befindet sich auf der Reifen-Seitenwand.

Zuerst kommt die Kennzeichnung DOT gefolgt von einer Buchstaben- Zahlen- kombination (das ist die Zulassungsnummer des US-Verkehrsministeriums). Danach folgen 4 Ziffern (seit 2000 sind es 4, davor waren es 3 Ziffern). Die ersten beiden Ziffern stehen für die Kalenderwoche, die letzten beiden Ziffern für das Herstellungsjahr.

Ein Beispiel: DOT GFJ 988 0109 bedeutet, dass der Reifen in der 1. Kalenderwoche des Jahres 2009 hergestellt worden ist. Die Zahlen und Buchstaben davor sind die Zulassungsnummer des DOT (Department of Transportation)

Die vollständige DOT Kennzeichnung befindet sich in der Regel nur auf einer Reifenseite. Die Kennzeichnung DOT mit der Zulassungsnummer ist zwar i.d.R. auf beiden Seiten, jedoch einmal ohne Herstellungsdatum. Das bedeutet, die Kennzeichnung ist möglicherweise auf der Fahrzeuginnenseite. Dass macht das Ablesen schon etwas schwieriger. Bei montierten laufrichtungsgebundenen Reifen (z.B. V-Profil) ist somit das Herstellungsdatum 2x auf Fahrzeuginnen- und 2x auf der Fahrzeugaußenseite. Bei asymmetrischen Profilen ist es möglich, dass sich die vollständige DOT Kennzeichnung nur auf der Innen- oder Außenseite befindet.

Die DOT Nummer ablesen (Datum Reifenherstellung) – Zeitraum und Kennzeichnung:

  • 2000 – heute: die letzten vier Ziffern, ohne ein Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 0209 – 2 Woche 2009
  • 1990 bis 1999 die letzten drei Ziffern, mit einem Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 269 – 26 Woche 1999
  • 1980 bis 1989 die letzten drei Ziffern, ohne ein Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 327 – 32 Woche 1987

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DOT Nummer Reifen – Datum Reifenherstellung (Zahlen + Buchstaben)

Was ist die DOT – Kennzeichnung?

Die DOT-Nummer ist eine heute vier- (früher dreistellige) Zahl, die das Herstellungsdatum von Reifen angibt.
DOT- bedeutet „Department of Transportation“ (US-Verkehrsministerium)

DOT Nummer - Datum Reifenherstellung Zahlen Buchstaben

DOT Kennzeichnung auf der Seitenwand

Zuerst kommt die Kennzeichnung DOT gefolgt von einer Buchstaben- Zahlen- kombination (das ist die Zulassungsnummer des US-Verkehrsministeriums) Danach folgen 4 Ziffern (seit 2000 sind es 4, davor waren es 3 Ziffern). Die ersten beiden Ziffern stehen für die Kalenderwoche, die letzten beiden Ziffern für das Herstellungsjahr.

Ein Beispiel: DOT GFJ 988 0109 bedeutet, dass der Reifen in der 1. Kalenderwoche des Jahres 2009 hergestellt worden ist. Die Zahlen und Buchstaben davor sind die Zulassungsnummer des DOT (Department of Transportation)

Wo finde ich die DOT Nummer auf dem Reifen?

Die vollständige DOT Kennzeichnung befindet sich in der Regel nur auf einer Reifenseite. Die Kennzeichnung DOT mit der Zulassungsnummer ist zwar i.d.R. auf beiden Seiten, jedoch einmal ohne Herstellungsdatum. Das bedeutet, die Kennzeichnung ist möglicherweise auf der Fahrzeuginnenseite. Dass macht das Ablesen schon etwas schwieriger. Bei einem Satz montierter laufrichtungsgebundenen Reifen (z.B. V-Profil) ist somit das Herstellungsjahr 2x auf Fahrzeuginnen- und 2x auf der Fahrzeugaußenseite. Bei asymmetrischen Profilen ist es möglich, dass sich die vollständige DOT Kennzeichnung nur auf der Innen- oder Außenseite befindet.

Die DOT Nummer ablesen (Datum Reifenherstellung) – Zeitraum und Kennzeichnung:

  • 2000 – heute: die letzten vier Ziffern, ohne ein Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 0209 – 2 Woche 2009
  • 1990 bis 1999 die letzten drei Ziffern, mit einem Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 269 – 26 Woche 1999
  • 1980 bis 1989 die letzten drei Ziffern, ohne ein Dreieck dahinter, bedeuten das Herstellungsdatum. Bsp.: 327 – 32 Woche 1987

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Juristisches – Urteile Reifen / Räder

Juristisches: Urteile und juristische Infos rund um das Thema Reifen und Räder

Wie alt darf ein als neu gekaufter Reifen sein?

Immer wieder kommt es nach dem Neureifenkauf zu Problemen, wenn anhand der sog. DOT-Nr. nach der Montage festgestellt wird, dass der Reifen schon vor längerer Zeit – zum Teil vor einigen Jahren – produziert wurde
Über die Frage, wie alt neu gekaufte Reifen sein dürfen, entschied das AG Worms bereits 1992 (veröffentlicht in DAR 1993, S. 303). Danach sind Reifen nach einer Lagerzeit von zwei Jahren nicht mehr fabrikneu, der Käufer kann diese somit wegen der fehlenden Neuwertigkeit zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Das Sachverständigengutachten in dem konkreten Fall kam damals zu dem Ergebnis, dass bei einer Lagerzeit von zwei Jahren physikalische Veränderungen am Reifenmaterial eintreten können, welche die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigen.

Das Amtsgericht Krefeld hat jedoch im Jahr 2003 (Az. 82 C 460/02) entschieden, dass ein Neureifen nicht deshalb einen Sachmangel aufweist, weil er ca. drei Jahre gelagert wurde. Auch ein Reifen, der fünf Jahre ordnungsgemäß gelagert wurde, könne als Neureifen verkauft werden. In diesem Fall stammten die Reifen aus dem Jahr 1999 und waren somit zum Zeitpunkt des Verkaufs älter als drei Jahre. Diesen Umstand allein sah das Gericht nicht als Sachmangel an. Hierzu hätten die Reifen aufgrund der langen Lagerung physikalische Veränderungen dergestalt aufweisen müssen, dass sie in ihrer Verkehrstauglichkeit beeinträchtigt wären, wovon der Sachverständige jedoch nicht ausging. Nach seiner Einschätzung könnten Reifen sogar bis zu fünf Jahre als Neureifen verkauft werden, wenn sie sachgerecht gelagert werden.

Auch der BGH befasste sich im Jahr 2004 (Az: VIII ZR 386/02) mit einem Fall, bei dem die Reifen eines Ferraris mit einem Alter von 5,5 Jahren beim Verkauf montiert wurden und sodann ein Reifenplatzer einen Unfall verursachte. Der BGH hat festgestellt, dass die Reifen überaltert und für die Geschwindigkeiten bis 295 km/h nicht mehr geeignet waren.

Rechtlich ist somit die Frage, ab welchem Reifenalter die Fabrikneuheit nicht mehr gegeben ist, noch nicht abschließend geklärt.

Ein wichtiges Kriterium dürfte hierbei die Art der Lagerung sein. Der Bundesverband der Reifenhersteller und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) empfiehlt beim Kauf von Neureifen darauf zu achten, dass das Produktionsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Voraussetzung ist allerdings eine sachgemäße Lagerung der Reifen in einem kühlen, dunklen, trockenen, ozon- und ölfreien Raum.

Eine sachgemäße Lagerung ist in der Praxis nicht immer sichergestellt. Wenn die Reifen z.B. in Containern aufbewahrt werden, die sich im Sommer auf bis zu 70 Grad erhitzen, wird der Alterungsprozess erheblich beschleunigt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kunde bei älteren Reifen nicht von der zwischenzeitlich technischen Weiterentwicklung profitiert. Hinzu kommt auch, dass es für ihn im Falle eines älteren defekten Reifens schwieriger ist, einen entsprechenden Ersatz zu finden.

Und unabhängig davon, ob Reifen nach einigen Jahren Lagerzeit noch als neuwertig einzustufen sind, ist in jedem Fall ihre Restlaufzeit kürzer. Wenn man von einer realistischen Nutzungsdauer eines Reifens von zehn Jahren ausgeht, so wäre diese bei einem schon fünf Jahre alten Reifen erheblich verkürzt.

Daher sollte am besten im Kaufvertrag oder Werkstattauftrag schriftlich vereinbart werden, welches Höchstalter die Reifen maximal haben dürfen.

Quelle: ADAC Juristische Zentrale, 08.08.2007

Falsche Reifen am Auto – Urteil OLG Köln vom 07.02.1997

Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt nur dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn zu erwarten ist, daß dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Das gleiche gilt für die formale Feststellung, daß Fahrzeugteile nicht den Vorschriften entsprechen. Die Benutzung von Reifengrößen, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, soll im Regelfall auch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (OLG Köln vom 07.02.1997, Az. Ss 11/97 (Z), DAR 98, 27).
Quelle: www.adac.de/Recht_und_Rat/interessante_urteile

Unfall mit Sommerreifen in hochgelegener Bergregion – Urteil OLG Frankfurt vom 10.07.2003

Der Kläger verunfallte mit seinem Kfz mit Sommerreifen und Schneeketten in einer Wintersportregion und wollte den Schaden an seinem Pkw von der Beklagten, seiner Kaskoversicherung, ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte die Leistung und berief sich auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Die folgende Klage auf die Versicherungsleistung blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG Frankfurt am Main bestätigte in seiner Entscheidung vom 10.07.2003 (Az. 3 U 186/02, ADAJUR Dok.Nr. 56790) die Entscheidung der Vorinstanz. Es sah ebenfalls grobe Fahrlässigkeit als gegeben an, wenn „schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtete wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen“. Dies war vorliegend gegeben, als der Kläger mit Sommerreifen, also unvollständiger Winterausrüstung, in einer hochgelegenen Bergregion unterwegs war. Quelle: OLG Frankfurt vom 10.07.2003, www.adac.de/Recht_und_Rat/interessante_urteile

Haftung nach Unfall durch ein gelöstes Rad – Urteil AG Trier vom 18.12.2002

Wenn sich nach einem Radwechsel die Schrauben eines Rades lösen, haftet die Werkstatt auf jeden Fall dann, wenn sie es unterlassen hatte, den Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass schon nach kurzer Fahrzeit die Befestigungsschrauben nachzuziehen sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts (AG) Trier verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Hier versäumte es die Werkstatt den Kunden zu informieren, dass nach einigen Kilometern der feste Sitz der Radschrauben kontrolliert werden muss. Den Werkstattbetreiber trifft an dem später wegen eines gelösten Rades entstandenen Unfalls allerdings nicht die alleinige Schuld. Auch wenn die Pflicht des Autobesitzers seine Räder zu kontrollieren bei weitem nicht so groß ist wie das Versäumnis der Werkstatt, muss dem Kunden eine Mitschuld angelastet werden. Der Fahrer des Pkw hatte nach etwa 50 gefahrenen Kilometern eine leichte Unwucht wahrgenommen, daraus aber nicht auf lockere Radmuttern geschlossen. Nach Ansicht des Amtsrichters sollte auch allgemein bekannt sein, dass nach der Reifenmontage und einigen zurückgelegten Kilometern die Radschrauben zu kontrollieren sind. Aus diesen Gründen wurde auf eine Mithaftungsquote von 30 Prozent entschieden. Amtsgericht Trier, Aktenzeichen: 7 C 278/98 – Urteil vom 18.12.2002

Schadenersatz vom Gebrauchtwagenhändler nach einem Unfall durch überalterte Reifen (BGH, Urteil vom 11. 2. 04 – VIII ZR 386/ 02)

I. Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahr- zeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist.

II. Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2. 000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des – im April 1993 hergestellten – Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt rd. 193. 000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Verfahren aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet.

III. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte hafte für den Unfallschaden nach § 463 Satz 2 BGB (a. F.), weil sie der Käuferin den Mangel des Reifens arglistig verschwiegen habe; durch eine Überprüfung der auf dem Reifen angebrachten sog. DOT-Nummer, aus der das Kalenderjahr und die Kalenderwoche der Herstellung ersichtlich seien, hätte sie unschwer feststellen können, dass der Reifen überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari-Sportwagens, der eine Höchstgeschwindigkeit von 295 km/ h erreichen könne, nicht mehr geeignet gewesen sei. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, die der Bundesgerichtshof auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hatte.

IV. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt. Allerdings hat er klargestellt, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beklagte treffe eine kaufvertragliche Haftung, weil sie gegenüber der Käuferin das Alter der Reifen arglistig verschwiegen habe – die sonstigen Gewährleistungsansprüche waren verjährt -, nicht zutrifft. Eine solche Haftung hätte vorausgesetzt, dass die Verkäuferin die Überalterung der Reifen gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte. Entsprechende tatsächliche Feststellungen hatte das Oberlandesgericht jedoch nicht getroffen; die Annahme, die Beklagte habe sich „blindlings darauf verlassen“, dass die Reifen in Ordnung seien, genügte hierfür nicht.

V. Die Beklagte ist jedoch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Im Anschluss an eine frühere Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist. In einem solchen Fall besteht der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung neben demjenigen aus Vertragsverletzung und unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das für eine deliktsrechtliche Haftung erforderliches Verschulden der Beklagten hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall darin gesehen, dass für die Beklagte ein konkreter Anlass zur Überprüfung des Alters der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften Reifen ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde, was der Beklagten als Fachhändlerin zumindest hätte bekannt sein müssen. Hätte die Beklagte aufgrund dieses Umstandes an Hand der auf jedem Reifen aufgeprägten DOT-Nummer das Herstellungsdatum der Reifen überprüft, dann hätte sie festgestellt, dass die Hinterreifen bereits in der 16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden waren. Da die Reifen beim Verkauf des Ferraris im Dezember 1998 mithin bereits über 5 1/ 2 Jahre alt waren, waren sie – wie der Sachverständige ausgeführt hatte – für den Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr geeignet. Die Beklagte hätte deshalb entweder von sich aus die Reifen austauschen oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob ein Kraftfahrzeughändler stets, also auch ohne besondere Anhaltspunkte, beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gehalten ist, die DOT-Nummer der Reifen zu überprüfen.

VI. Den Einwand der Beklagten, sie hafte für den Unfallschaden jedenfalls deshalb nicht, weil sie beim Verkauf des PKW Ferrari in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit teilweise ausgeschlossen habe, hat der Bundesgerichtshof nicht durchgreifen lassen. Die betreffende Klausel ist, wie der Bundesgerichtshof bereits früher für die Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Kraftfahrzeughandels entschieden hat, wegen Verletzung des sog. Transparenzgebotes (§ 9 AGBG; jetzt: § 307 BGB), unwirksam; das gilt ebenso für die in diesem Fall von der Beklagten verwendeten Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen,wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.

Unfall nach Fahrt mit abgefahrenen Gebrauchtreifen -Versicherungsschutz? (OLG (Oberlandesgerichts) Köln (Az.: 9 U 175/05))

Köln/Berlin (dpa/gms) – Wer wegen abgefahrener Reifen einen Unfall verursacht, erhält nur dann keinen Schadenersatz, wenn er von der zu geringen Profiltiefe wusste. Das meldet der Deutsche Anwaltverein in Berlin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 9 U 175/05). Hat demnach die Werkstatt beim Montieren gebrauchter Reifen nicht auf das geringe Profil hingewiesen, sei dem Fahrer keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. In dem Fall war der Kläger im Winter auf glatter Straße ins Schleudern geraten und gegen einen Erdwall geprallt. Die Polizei stellte an den hinteren Reifen eine zu geringe Profiltiefe fest und die Versicherung weigerte sich daraufhin, für den Schaden aufzukommen, erläutert der Anwaltverein. Die Richter entschieden jedoch, dass der Fahrer nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er die Profiltiefe nicht geprüft habe, denn der Mann hatte die Winterreifen erst zwei Monate zuvor in einer Werkstatt montieren lassen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass er in der Werkstatt auf die zu geringe Profiltiefe hingewiesen wird. Das gelte trotz des Umstandes, dass es sich um gebrauchte Reifen handelte und die Montage in Schweden erfolgte.

Unfall mit Sommerreifen bei winterlichen Bedingungen – Zahlt die Versicherung immer?

Bonn (dpa/gms) – Kommt es bei winterlicher Witterung zu einem Unfall, zahlt die Kfz-Haftpflicht trotz Sommerreifen den Schaden des Unfallgegners. Darauf macht der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute in Bonn aufmerksam. Allerdings können die Versicherungen die Kasko-Entschädigung für den eigenen Schaden kürzen, wenn die Fahrt mit Sommerreifen grob fahrlässig war. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Autofahrer mit Sommerreifen in einem winterlichen Skigebiet unterwegs ist und dort einen Unfall baut.

Ausrüstung von Wohnmobilen mit Winterreifen – Ein Muss?

(dpa/gms)München – Die gesetzliche Mitnahmepflicht für Winterreifen und Schneeketten in Österreich hat nur unter Umständen Auswirkungen auf Wohnmobile. Das teilt der ADAC in München mit. Die Regelung tritt am 15. November in Kraft und bezieht sich auf Lastwagen und Sattelfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht sowie auf Autobusse. Nach Angaben des ADAC müssen all diese Fahrzeuge dann auf mindestens einer Achse Winterreifen oder Ganzjahresreifen verwenden. Die Regelung gilt bis zum 15. März unabhängig davon, ob Schnee auf der Fahrbahn liegt oder nicht.