Motive Typ B Alufelgen

Wir haben auch Motive Felgen von Tyremotive im Sortiment. Motive Räder finden Sie nicht im Alufelgen & Komplettrad Shop,  Motive Wheels sind nur auf Anfrage erhältlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Sehr gern erstellen wir Ihnen ein günstiges Angebot für Motive Felgen.

Hier die Motive Typ B

Motive Typ B Alufelgen

Wir können auch günstige Motive Felgen als Kompletträder mit richtig preiswerten Reifen anbieten! Bitte Sprechen Sie uns an! Motive Alu-Felgen – schicke und günstige Felgen!



Motive Alufelgen Typ A

Wir bieten Ihnen auch Motive Felgen von Tyremotive an. Diese Felgen finden Sie nicht im Shop, sondern sind nur auf Anfrage erhältlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Sehr gern erstellen wir Ihnen ein günstiges Angebot für Motive Felgen.

Hier die Motive Felgen Typ A:

Motive Felgen Typ A

Wir können auch günstige Motive Felgen als Kompletträder mit preiswerten Reifen anbieten! Sprechen Sie uns an! Motive Felgen – schicke und günstige Alufelgen!



Motive Felgen – Ab sofort im Programm

Ab sofort bieten wir Ihnen auch Motive Felgen von Tyremotive an. Diese Felgen finden Sie nicht im Shop, sondern sind nur auf Anfrage erhältlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Sehr gern erstellen wir Ihnen ein günstiges Angebot für Motive Felgen.

Motive Felgen Typ A

Natürlich können wir Ihnen auch günstige Motive Felgen als Kompletträder anbieten! Sprechen Sie uns an! Motive Wheels – schicke und günstige Alufelgen!



Citroen Xsara Picasso Felgen & Kompletträder

Felgen und Kompletträder für den Citroen Xsara Picasso Typ C oder den  Citroen Xsara Picasso Typ C Facelift 05 finden in in großer Auswahl im Felgen Shop. Natürlich können Sie auch direkt günstige Kompletträder wählen.

Wir haben haben auch preiswerte Winter Alufelgen und Winterkompletträder mit dem Lochkreis 4×108 für Ihren Citroen Xsara Picasso Typ C im Angebot. Bestimmt ist auf für Ihren Felgen-Geschmack etwas dabei.



Felgenarten – Felgentypen

Tiefbettfelge mit Hump

Tiefbettfelge mit Hump - Tiefbetträder - Tiefbettfelgen kfz-teile-service Kluwe www.kfz-teile-service.de rad räder felgen felgeAuf der Felgenschulter befindet sich, einseitig oder auch beidseitig, eine umlaufende Erhöhung – der Hump. Dieser erschwert das Eindrücken der Reifenwulst in das Tiefbett und sorgt somit für den sicheren Sitz des Reifens auf der Felge. Tiefbettfelgen können symmetrisch oder asymmetrisch ausgeführt sein. Tiefbettfelgen sind bei der Montage schlauchloser Radialreifen vorgeschrieben.

Steilschulterfelge

Steilschulterfelgen Steilschulterfelge Steilschulter kfz-teile-service Kluwe www.kfz-teile-service.de rad räder felgen felgeSteilschulterfelgen sind einteilige Tiefbettfelgen für LKW- und Bus- Reifen. Die Felgenschulter ist um 15 Grad geneigt. Somit ist eine gute Zentrierung und Abdichtung der Reifen auf der Felge möglich.

Schrägschulterfelge

Schrägschulterfelge kfz-teile-service Kluwe www.kfz-teile-service.de rad räder felgen felge schrägschulterMan unterscheidet Schrägschulterfelgen als längsgeteilte – Ringfelgen – und quergeteilte Felgen – die Trilexfelgen. Schrägschulter- Felgen besitzen ein flaches Bett. Die Schulter ist um 5 Grad geneigt. Durch den Reifenluftdruck verkeilt sich der Reifenwulst mit der Schrägschulter. Diese Räder werden für schwere LKW und Busse verwendet.

Halbtiefbettfelgen

Halbtiefbettfelgen  Halbtiefbett kfz-teile-service Kluwe www.kfz-teile-service.de rad räder felgen felgeHalbtiefbettfelgen sind Felgen mit abnehmbarem Horn. Das Felgenbett ist nur geringfügig vertieft. Die Neigung der Felgenschulter beträgt 5 Grad.

TD Sicherheitsfelgen

kfz-teile-service Kluwe www.kfz-teile-service.de rad räder felgen felge TD SicherheitsfelgeBei TD Sicherheitsfelgen ist die Felgenhorn- Höhe reduziert. Daraus resultiert eine Verlängerung der Reifen- Seitenwand und somit ein höherer Federungskomfort. In der Felgenschulter ist ein Rille eingefügt. Die Reifen- Wulstzehe muss so geformt sein, dass sich der Reifen der Felgenkontur anpasst. Der Vorteil der TD- Felgen ist, dass bei drucklosem Reifen der Wulst nicht ins Tiefbett springt



Eintragung von Felgen durch den TÜV nach §19.3 StVZO

Auszug aus der StVZO

§19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. 4Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. 5Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2. für diese Teile eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

4. für diese Teile

a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einem entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. nichtamtlich“ Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__19.html



Kennzeichnung von Felgen

Ein Beispiel für die Kennzichnung von Felgen:

8J x 18 H2 ET45 bedeutet



Steilschulterfelgen – Steilschulter Felgen

Steilschulterfelgen

Steilschulterfelgen Steilschulterfelge Steilschulter kfz-teile-service Kluwe www.kfz-teile-service.de rad räder felgen felgeSteilschulterfelgen sind einteilige Tiefbettfelgen für LKW- und Bus- Reifen. Die Felgenschulter ist um 15 Grad geneigt. Somit ist eine gute Zentrierung und Abdichtung der Reifen auf der Felge möglich.

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