Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Reifen ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h gemäss § 36 Abs. 4 StVZO wie folgt Kennzeichnen:
- Reifengröße (Abmessungen)
- Reifenbauart
- Tragfähigkeit
- Geschwindigkeitssymbol (Speed-Index)
- Herstellungsdatum DOT (bzw. Reifenerneuerungsdatum).
Seit dem 01.10.1998 ist auch die E-Kennzeichnung vorgeschrieben.
Ein Beispiel für Reifenkennzeichnung auf der Seitenwand:
195/65 R 15 91 T bedeutet:
195 = Reifenbreite in mm
65 = Querschnittsverhältnis – also 65% von 195 mm = 126,75 mm
R = Radialreifen
15 = Felgendurchmesser in Zoll, hier 15 Zoll
91 = Reifen-Tragfähigkeitskennzahl (Codezahl, hier 615 kg)
T = Höchstgeschwindigkeit Speedindex (Codebuchstabe, hier T= 190 km/h)
Fehlt die Angabe der Reifenhöhe ist das Verhältnis immer 80%.
Bsp.: 155 R 15 81 Q – keine Angabe zur Höhe – also 80%.
Weitere Reifenkennzeichnungen: