Neue Reifenkennzeichnung wegen Soundgrenzwerten
Reifen Kennzeichnung S
Gemäß der neuen Richtlinie ECE-R 117 müssen Reifen zukünftig eine „Sound“
Kennzeichnung haben und auf der Seitenflanke mit einem S gekennzeichnet sein. Links neben diesem S muss die dazu gehörende Genehmigungsnummer stehen (wie bei E-Kennung und DOT). Somit wird es gewährleistet sein, dass die neuen Sound-Grenzwerte eingehalten werden.
Richtlinie: 92/23/EWG in Verbindung mit 2001/43/EWG.
Ab nach Breite gestaffelten Terminen wird es dann untersagt sein, Reifen ohne S Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen.
Diese Termine lauten:
Reifenart Querschnittsbreite Verbot seit/ab
PKW-Reifen nach ECE-R 30
- Bis einschließlich 185 mm Breite 1. Oktober 2009
- Bis einschließlich 215 mm Breite 1. Oktober 2010
- Mehr als 215 mm Breite 1. Oktober 2011
LKW-Reifen nach ECE-R 54
Bei LKW- und LLKW-Reifen geht es nach Tragfähigkeit und Geschwindigkeits-Index:
LLKW-Reifen nach ECE-R 54 Tragfähigkeit gleich oder kleiner 121 (bis
1.450 Kilo) und zusätzlich Speed-Index höher oder gleich N (also 140 km/h)
- 1. Oktober 2009
LKW-Reifen nach ECE-R 54
Geschwindkeitskategorie unter oder gleich M (also 130 km/h)
- 1. Oktober 2009
Zweiradreifen
Nicht genannt; keine Soundkennzeichnung vorgesehen
Wichtiger Hinweis:
Bei den Fristen ist maßgeblich das Inverkehrbringen des Reifens und nicht das Herstellungsdatum relevant, weil es eine Umweltmaßnahme ist und dem Gesetzgeber die Altbestände völlig egal sind (so wie beim Verbot von Bleigewichten zum 1.7.2005).
Bei PKW-Reifen sind ausdrücklich alle Reifenarten betroffen (Sommerreifen, Winterreifen, Ganzjahresreifen).